AVB

Allgemeine Vertragsbedingungen für Software as a Service (SaaS)

1 Geltungsbereich, Allgemeine Regelungen

1.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen für Software as a Service (SaaS) und die Erbringung von zugehörigen IT-Services (nachfolgend „AVB-SaaS“) regeln den rechtlichen Rahmen für die von der vdpResearch GmbH (nachfolgend „vdpResearch“) angebotene Bereitstellung von Standardsoftware zur Fernnutzung über Telekommunikationseinrichtungen einschließlich der Erbringung von zugehörigen IT-Services. Die Bereitstellung der Standardsoftware (nachfolgend „Software“) als Software as a Service und die Erbringung der zugehörigen IT-Services wird nachfolgend zusammengefasst als „SaaS-Service“ bezeichnet.

1.2 vdpResearch bietet den SaaS-Service ausschließlich gegenüber Kunden an, die Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind; Bestellungen von Verbrauchern werden von vdpResearch nicht angenommen. Als „Kunde“ wird nachfolgend jedes Unternehmen bezeichnet, welches mit vdpResearch unter Einbeziehung dieser AVB-SaaS einen Vertrag über die Bereitstellung des SaaS-Services abschließt (nachfolgend „SaaS-Vertrag“).

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als vdpResearch ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn vdpResearch in Kenntnis der Allgemeinen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden mit der Leistungserbringung an den Kunden vorbehaltlos beginnt.

1.4 Die in diesen AVB-SaaS in Bezug genommenen Dokumente, insbesondere die Produktbeschreibung und das Angebot von vdpResearch, sind integrale Bestandteile des zwischen den Parteien geschlossenen SaaS-Vertrages.

1.5 Im Einzelfall zwischen vdpResearch und dem Kunden getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB-SaaS. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von vdpResearch maßgebend.

1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB-SaaS nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

1.7 Die Bestimmungen dieser AVB-SaaS gelten entsprechend für die Bereitstellung der Anwendungsdokumentation sowie die Bereitstellung von Patches, Updates, Upgrades sowie neuer Releases und Versionen der Software an den Kunden im Rahmen der Behebung von Leistungsmängeln.

2 Vertragsschluss

2.1 An Angebote hält sich vdpResearch vier (4) Wochen gebunden, sofern im Angebot nicht ausdrücklich eine andere Frist genannt oder dieses als freibleibend bezeichnet ist.

2.2 Der SaaS-Vertrag mit dem Kunden kommt unter Einbeziehung dieser AVB-SaaS zustande, wenn der Kunde die Annahme des Angebotes innerhalb der genannten Bindefrist schriftlich erklärt oder spätestens jedoch mit der Entgegennahme der von vdpResearch auf der Grundlage des dem Kunden unterbreiteten Angebotes erbrachten Leistungen.

3 Leistungserbringung und -umfang, Übergabepunkt

3.1 vdpResearch stellt dem Kunden die technische Möglichkeit und Berechtigung zur Verfügung, auf den SaaS-Service, insbesondere die Software, mittels Telekommunikationseinrichtungen zuzugreifen und die Funktionalitäten der Software zu nutzen. Die Anwendungsdokumentation wird in elektronischer Form in der Hilfe-Funktion der Software zur Verfügung gestellt.

3.2 Für Ausfälle oder die Nicht-Verfügbarkeit von Hard- und Softwarekomponenten, der Telekommunikationsnetze oder sonstigen Netzwerken nach diesem Leistungsübergabepunkt ist vdpResearch nicht verantwortlich. Die Anbindung des Kunden an Telekommunikationsnetze, die Aufrechterhaltung der Netzverbindung sowie die Beschaffung und Bereitstellung der auf Seiten des Kunden erforderlichen Hard- und Software ist nicht Gegenstand des SaaS-Vertrages und liegt allein in der Verantwortung des Kunden.

3.3 Der Leistungsumfang des SaaS-Service, insbesondere die Funktionalitäten der Software, die Service Level und die technischen Nutzungsvoraussetzungen sind in der Produktbeschreibung (Anlage 1) festgelegt. vdpResearch wird den SaaS-Service gegenüber dem Kunden auf der Grundlage der festgelegten Servicequalität erbringen. Die Angaben in der Produktbeschreibung sind nicht als Garantie zu verstehen, soweit diese nicht ausdrücklich als solche in der Produktbeschreibung bezeichnet werden.

3.4 vdpResearch ist berechtigt, den SaaS-Service an die aktuelle technische Entwicklung oder aufgrund von Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung, Änderungen bei den Leistungen von Unterauftragnehmern oder Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen und in diesem Rahmen die technischen Eigenschaften und Funktionalitäten zu verändern. Soweit eine solche Anpassung den SaaS-Service aus der Sicht des Kunden nicht nur verbessert, sondern hierdurch der in der Produktbeschreibung spezifizierte Leistungsumfang reduziert oder für den Kunden in unzumutbarer Weise geändert wird, hat vdpResearch die Anpassung spätestens sechs (6) Wochen vor ihrer Durchführung dem Kunden schriftlich anzukündigen und dem Kunden eine entsprechend angepasste Produktbeschreibung zu überlassen. Für die vertragliche Einbeziehung oder Ablehnung der geänderten Produktbeschreibung durch den Kunden findet das in Ziffer 14.1 geregelte Verfahren Anwendung.

3.5 Soweit nicht ausdrücklich in der Produktbeschreibung oder im SaaS-Vertrag vereinbart, schuldet vdpResearch keine weiteren Leistungen, insbesondere keine Installations-, Einrichtungs-, Beratungs-, Anpassungs- und/oder Schulungsleistungen. Weitere Angaben zum SaaS-Service, z.B. in Prospekten, auf Internetseiten oder im Rahmen von mündlichen Präsentationen, sind nicht Bestandteil der vereinbarten Leistungen, sofern diese Angaben nicht ausdrücklich auch in der Produktbeschreibung oder im SaaS-Vertrag genannt werden.

3.6 Termine und Fristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart. vdpResearch kommt mit einer Leistungspflicht erst dann in Verzug, wenn der Kunde vdpResearch zuvor schriftlich abgemahnt und erfolglos eine angemessene Frist zur Leistungserbringung gesetzt hat.

4 Einsatz von Unterauftragnehmern

vdpResearch ist berechtigt, Teile des SaaS-Service ganz oder teilweise durch geeignete Unterauftragnehmer erbringen zu lassen. Soweit vdpResearch Unterauftragnehmer einsetzt und vom Kunden zur Nutzung der Leistungen des Unterauftragnehmers zusätzliche Bedingungen zu befolgen sind (z.B. Lizenz- oder sonstige Drittbedingungen), ist dies in der Produktbeschreibung geregelt. Der Kunde verpflichtet sich, die in der Produktbeschreibung geregelten zusätzlichen Bedingungen einzuhalten.

5 Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Kunden

5.1 Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Bereitstellung des SaaS-Service erforderlichen Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen rechtzeitig, vollständig und für vdpResearch unentgeltlich erbracht werden.

5.2 Der Kunde wird vdpResearch schriftlich einen autorisierten Ansprechpartner benennen. Einen Wechsel des Ansprechpartners wird der Kunde vdpResearch schriftlich und rechtzeitig mitteilen. Der benannte Ansprechpartner gilt als bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen für den Kunden abzugeben oder entgegenzunehmen sowie für den Kunden bindende Entscheidungen zu treffen.

5.3 Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass Mitarbeiter des Kunden, die vdpResearch bei der Leistungserbringung unterstützen, insbesondere die Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen erbringen, zu den vereinbarten Zeiten verfügbar sind. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass seine Mitarbeiter die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, um die ihnen zugeteilten Aufgaben zu erfüllen.

5.4 Zu den Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Kunden zählt vor allem, sämtliche Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre zu schaffen, die für die vereinbarungsgemäße Nutzung des SaaS-Service erforderlich sind. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Kunde insbesondere

  • die Anbindung an Telekommunikationsnetze, die Aufrechterhaltung der Netzverbindung sowie die Beschaffung und Bereitstellung der auf Seiten des Kunden für die Nutzung des SaaS-Services erforderlichen IT-Infrastruktur (Hard- und Software, inklusive notwendiger Softwarelizenzen für Drittsoftware) sicherstellen;
  • die in der Produktbeschreibung festgelegten technischen Nutzungsvoraussetzungen bereitstellen;
  • Störungen bei der Nutzung des SaaS-Service unverzüglich nach Entdeckung an vdpResearch melden;
  • bei Störungsmeldungen die aufgetretenen Symptome, die Programmfunktionalität sowie die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und vdpResearch eine Störung unter Angabe von für die Störungsbeseitigung zweckdienlichen Informationen, beispielsweise Anzahl der betroffenen Anwender, Schilderung der System- und Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoftware, und Unterlagen schriftlich (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) melden;
  • vdpResearch bei der Suche nach der Störungsursache unterstützen und seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit vdpResearch anhalten. Weitere Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Kunden sind ggf. in der Produktbeschreibung geregelt.

5.5 Solange Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen des Kunden nicht vertragsgemäß erbracht sind, ist vdpResearch von der betreffenden Leistungspflicht ganz oder teilweise insoweit befreit, wie vdpResearch auf die jeweilige Mitwirkung und/oder Beistellung angewiesen ist. vdpResearch ist nicht verantwortlich für Leistungsstörungen, die durch die nicht vertragsgemäße Erbringung von Mitwirkungs- und Beistellleistungen durch den Kunden entstehen. Durch die nicht vertragsgemäße Erbringung der Mitwirkungs- und Beistellleistungen entstehender Mehraufwand von vdpResearch kann von vdpResearch gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt werden. Ggf. weitergehende Ansprüche von vdpResearch bleiben unberührt.

6 Pflichten des Kunden bei Nutzung des SaaS-Service

6.1 Der Kunde wird die ihm bzw. seinen Anwendern zugeordnete Nutzer- und Zugangsberechtigungen sowie Identifikations- und Authentifikationssicherungen vor dem Zugriff durch unberechtigte Dritte schützen und nicht an unberechtigte Dritte weitergeben. Sobald der Kunde Anzeichen dafür hat, dass die Nutzungs- und Zugangsberechtigungen von einem Dritten unrechtmäßig erlangt wurden oder missbraucht werden könnten, ist der Kunde verpflichtet, vdpResearch umgehend hiervon zu informieren.

6.2 Der Kunde wird den SaaS-Service in keiner Weise missbräuchlich nutzen oder nutzen lassen, insbesondere keine Inhalte mit rechtswidrigen Inhalten übermitteln. Der Kunde wird auch jeden Versuch unterlassen, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Informationen oder Daten unbefugt abzurufen oder auf Software, die von vdpResearch oder vdpResearch Unterauftragnehmern betrieben wird, einzugreifen oder eingreifen zu lassen oder in Datennetze von vdpResearch oder vdpResearch Unterauftragnehmern unbefugt einzudringen.

6.3 Der Kunde wird die Systeme, von denen er auf den SaaS-Service zugreift, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen schützen und diese Maßnahmen regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass der SaaS-Service und die von vdpResearch für den SaaS-Service genutzten Systeme unversehrt bleiben, insbesondere vor Zugriffen von unberechtigten Dritten, Viren, Trojanern oder ähnlichen Schadprogrammen.

7 Vergütung, Zahlungsbedingungen

7.1 Die Vergütung für die Bereitstellung des SaaS-Service ist im SaaS-Vertrag geregelt.

7.2 Bei veränderten Marktbedingungen, bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungskosten, Änderungen der Umsatzsteuer oder Preiserhöhungen von Unterauftragnehmern ist vdpResearch berechtigt, die Vergütung für den SaaS-Service anzupassen. Eine solche Preisanpassung ist jedoch frühestens zwölf (12) Monate nach Abschluss des SaaS-Vertrages und nur einmal jährlich zulässig. vdpResearch wird dem Kunden die Änderung spätestens sechs (6) Wochen vor ihrem Wirksamwerden schriftlich ankündigen. Für den Fall, dass der Kunde die Preiserhöhung nicht akzeptiert, ist sowohl vdpResearch wie der Kunde berechtigt, den SaaS-Vertrag im Ganzen mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende des Kalendermonats zu kündigen, soweit die Preiserhöhung mehr als drei Prozent (3 %) der bisherigen Vergütung ausmacht. Im Fall der Kündigung gelten die bis zum Wirksamwerden der Kündigung nicht erhöhten Preise.

7.3 Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen. Er ist zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber vdpResearch nur berechtigt, wenn der geltend gemachte Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Abtretung von gegen vdpResearch gerichteter Ansprüche ist ausgeschlossen. Vorgenanntes gilt jedoch nicht im Anwendungsbereich des § 354a HGB.

8 Zulässiger Nutzungsumfang, Drittsoftware, Schutzrechte Dritter

8.1 Der SaaS-Service darf nur durch den Kunden und nur zu den im SaaS-Vertrag vereinbarten internen Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf während der Laufzeit des SaaS-Vertrages auf den SaaS-Service zugreifen und die Funktionalitäten der Software vereinbarungsgemäß nutzen. Darüberhinausgehende Rechte, insbesondere an der Software, den zugehörigen IT-Services oder den ggf. bereitgestellten Infrastrukturleistungen im jeweiligen Rechenzentrum erhält der Kunde nicht. Jede weitergehende Nutzung des SaaS-Service bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von vdpResearch.

8.2 Der Kunde darf den SaaS-Service insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, die Software oder Teile davon zu vervielfältigen oder den SaaS-Service zu veräußern, zeitlich begrenzt zu überlassen, zu vermieten oder zu verleihen. vdpResearch ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen.

8.3 Die im Zusammenhang mit dem SaaS-Service bereitgestellte oder kundenseitig ausgeführte Software enthält möglicherweise Open Source Software oder Free und Open Source Software (nachfolgend „OSS“), für die die Lizenzbedingungen der jeweiligen Rechteinhaber gelten. Die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber sind gegenüber den Nutzungsrechten des SaaS-Vertrages vorrangig; dies gilt auch für Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse der OSS Lizenzbedingungen. Die OSS und die hierfür geltenden Lizenzbedingungen werden in der Software angezeigt und/oder in den dem Versionsstand der Software beigefügten readme.txt-, notice(s).txt- oder licenses.txt-Dateien aufgeführt; der ggf. bereitzustellende Quellcode der OSS ist unter einem dort angegebenen Weblink oder auf Anfrage verfügbar. Soweit die Lizenzbedingungen einer OSS wie die GNU Library /Lesser General Public License ein Recht zur Bearbeitung für eigene Zwecke und damit verbunden zum Reverse Engineering für die Zwecke der Fehlerbehebung einer auf diese OSS zugreifenden Software erfordern, räumt vdpResearch dies hiermit ein; widersprechende Regelungen des SaaS-Vertrages entfalten insoweit keine Geltung.

8.4 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Urheberrechten, Patenten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten durch vdpResearch oder durch den von vdpResearch erbrachten, vom Kunden vertragsgemäß genutzten SaaS-Service gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, und die Nutzung des SaaS-Service dem Kunden ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt wird, haftet vdpResearch gegenüber dem Kunden wie folgt, wenn und soweit vdpResearch diesbezüglich ein Verschulden vorzuwerfen ist. vdpResearch wird nach eigener Wahl und auf eigene Kosten

  • (i) dem Kunden die Möglichkeit zur Nutzung des SaaS-Service verschaffen, oder
  • (ii) den SaaS-Service so ändern, dass das Schutzrecht des Dritten nicht verletzt wird, der SaaS-Service aber im Wesentlichen dem vereinbarten Leistungsumfang entspricht, oder
  • (iii) die entrichtete Vergütung für den SaaS-Service für den Zeitraum zurückerstatten, für den dieser nicht mehr vertragsgemäß genutzt werden kann.

Darüber hinaus stellt vdpResearch den Kunden von rechtskräftig festgestellten Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten aufgrund einer vertragsgemäßen Nutzung des SaaS-Service sowie von den hierdurch verursachten Kosten der Rechtsverteidigung in den Grenzen der in diesen AVB-SaaS vereinbarten Haftungsbeschränkungen frei.

8.5 Der Kunde wird vdpResearch bei allen Schadensminderungsmaßnahmen angemessen unterstützen. Die Verpflichtungen von vdpResearch gemäß Ziffer 8.4 bestehen nur, soweit der Kunde vdpResearch von der Geltendmachung oder Androhung solcher Ansprüche unverzüglich schriftlich benachrichtigt, alle außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vdpResearch vorbehalten bleiben oder nur im schriftlichen Einvernehmen mit vdpResearch geführt werden, der Kunde jede von vdpResearch für die Beurteilung der Lage oder Abwehr der Ansprüche gewünschte Information unverzüglich zugänglich macht und angemessene Unterstützung gewährt. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch Vorgaben des Kunden, durch eine von vdpResearch nicht voraussehbare Nutzung des SaaS-Service oder dadurch verursacht wird, dass der SaaS-Service vom Kunden oder von durch den Kunden beauftragte Dritte verändert oder zusammen mit nicht von vdpResearch gelieferten Produkten eingesetzt wird, es sei denn, dass eine derartige Schutzrechtsverletzung auch ohne eine solche Nutzung, Änderung oder einen solchen Einsatz verursacht worden wäre.

8.6 Rechte, die vorstehend nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumt werden, stehen dem Kunden nicht zu. vdpResearch behält sich alle Rechte an Arbeitsergebnissen, Marken, Know-how und sonstigen gewerblichen Schutzrechten vor, die für den SaaS-Service bestehen bzw. die im Zusammenhang mit der Nutzung des SaaS-Services entstehen. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von vdpResearch ist der Kunde nicht berechtigt, vdpResearch und den Einsatz des SaaS-Service öffentlich zu nennen und/oder Arbeitsergebnisse, die unter Nutzung des SaaS-Service erstellt wurden, an Dritte weiterzugeben.

9 Leistungsmängel

9.1 Ein Mangel des SaaS-Service liegt dann vor, wenn dieser nicht den vereinbarten Leistungsumfang aufweist. Der vereinbarte Leistungsumfang des SaaS-Services ergibt sich aus den Festlegungen in der Produktbeschreibung. Soweit keine Vereinbarung zum Leistungsumfang getroffen wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.

9.2 Der Kunde hat vdpResearch Mängel des SaaS-Service unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden; für den Inhalt der Meldung gelten die Anforderungen an die Störungsmeldung gemäß Ziffer 5.4, 4. Spiegelstrich entsprechend. Der Kunde hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern.

9.3 vdpResearch wird auf eigene Kosten die Ursache eines Mangels ermitteln und den Kunden über den Stand informieren. Führt die Ursachenermittlung zu dem Ergebnis, dass eine Störung des SaaS-Service nicht auf einen von vdpResearch zu vertretenden Mangel zurückzuführen ist, muss vdpResearch die Störung nur beseitigen, wenn der Kunde sich bereit erklärt, die damit verbundenen Kosten zu übernehmen.

9.4 vdpResearch kann Mängel des SaaS-Service nach Wahl von vdpResearch durch Beseitigung, Umgehung oder Ersatzverschaffung beheben. Schließt vdpResearch die Mängelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann der Kunde vdpResearch eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Kunde eine angemessene Minderung der Vergütung verlangen oder den SaaS-Vertrag kündigen; das Recht zur Selbstvornahme des Kunden nach § 536a Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen. Eine Nachfristsetzung zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von vdpResearch verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

9.5 Wird die Bereitstellung des SaaS-Service durch Umstände verzögert oder vorübergehend unmöglich, die für vdpResearch auch unter Anwendung äußerster, billigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht vorhersehbar waren (z.B. Epidemie, Pandemie, Brände, Explosionen, Stromausfälle, Erdbeben, Überschwemmungen, schwere Stürme, Streiks, Embargos, Handlungen von Zivil- oder Militärbehörden, Krieg, Terrorismus (einschließlich Cyber-Terrorismus), ein nicht von vdpResearch zu vertretender Netzwerkausfall) (nachfolgend „höhere Gewalt“), so verlängern sich Leistungsfristen um einen der Dauer des Vorliegens der höheren Gewalt entsprechenden Zeitraum. vdpResearch wird den Kunden über die Unmöglichkeit der Leistungserbringung unverzüglich schriftlich informieren. Besteht die höhere Gewalt über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als neunzig (90) Tagen, steht dem Kunden das Recht zu, den SaaS-Vertrag mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Frist schriftlich zu kündigen. In diesem Fall wird der Kunde vdpResearch die vereinbarte Vergütung für den bereits erbrachten SaaS-Service bezahlen; weitergehende gesetzliche Ansprüche von vdpResearch gegen den Kunden bleiben vorbehalten.

9.6 Eine sofortige Minderung der laufenden Vergütung für den SaaS-Service ist nur zulässig, soweit die Minderungsforderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist; dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, etwaig überbezahlte Beträge nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zurückzufordern.

9.7 Soweit in der Produktbeschreibung vereinbart ist, dass der Kunde für den Fall der Nicht-Erfüllung eines Service Level eine pauschalierte Minderung der Vergütung geltend machen kann, ist eine über diese pauschalierte Minderung hinausgehende Minderung der Vergütung für die gleiche Pflichtverletzung ausgeschlossen.

9.8 Die Rechte des Kunden wegen Mängeln des SaaS-Service sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung von vdpResearch Änderungen am SaaS-Service vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für vdpResearch unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben.

9.9 Erbringt vdpResearch Leistungen bei der Mängelermittlung oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann vdpResearch eine Vergütung nach Aufwand verlangen, wenn der Kunde das Nichtvorliegen eines Mangels mindestens grob fahrlässig verkannt hat.

10 Haftung

10.1 vdpResearch haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden, für Schäden aus einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für Schäden, die eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz begründen sowie für Schäden aufgrund des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft bzw. bei Nichteinhaltung einer Garantie.

10.2 Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet vdpResearch nur, soweit es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Bereitstellung des SaaS-Service, der Freiheit von Rechtsmängeln des SaaS-Service sowie solchen Sachmängeln, die die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Nutzung des SaaS-Service ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Im Übrigen ist die Haftung für einfach fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Ziffer 10.1 bleibt unberührt.

10.3 Bei der einfach fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch vdpResearch ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist der Schaden, den vdpResearch bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder den vdpResearch bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge einer nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Nutzung des SaaS-Service typischerweise zu erwarten sind. Ziffer 10.1 bleibt unberührt.

10.4 Die Haftung von vdpResearch ist in den Fällen von Ziffer 10.3 auf eine Million Euro (€ 1 Mio.) pro Schadensfall beschränkt. Falls nach Auffassung des Kunden das voraussehbare Vertragsrisiko diesen Haftungshöchstbetrag nicht nur unerheblich übersteigt, ist vdpResearch bereit, gegen entsprechende Vergütung für die Risikoübernahme eine angemessene höhere Haftungssumme zu vereinbaren, vorausgesetzt, dass hierfür Versicherungsschutz vereinbart werden kann.

10.5 Die verschuldensunabhängige Haftung von vdpResearch nach § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB wegen Mängeln des SaaS-Service, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen, soweit sich der Mangel nicht auf eine von vdpResearch zugesicherte Eigenschaft bzw. Garantie bezieht.

10.6 Bei Datenverlust bzw. Datenvernichtung haftet vdpResearch im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der auch im Fall einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.

10.7 Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem SaaS-Vertrag Ansprüche aus einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Ziffer 10.3) von vdpResearch her, gilt der in Ziffer 10.4 bestimmte Haftungshöchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt. Der Haftungshöchstbetrag steht dem Kunden und den anderen Anspruchstellern nur gemeinschaftlich und einmalig zur Verfügung (Gesamtgläubiger, § 428 BGB).

10.8 Einreden und Einwendungen aus dem SaaS-Vertrag stehen vdpResearch auch gegenüber Dritten zu.

10.9 Die vorstehenden Regelungen zur Haftungsbeschränkung gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von vdpResearch.

10.10 Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Kunden verjähren innerhalb von einem (1) Jahr; hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist findet § 199 Abs. 1 BGB Anwendung. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und bei der Verletzung einer zugesicherten Eigenschaft bzw. einer Garantie. Dies gilt weiter nicht für Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von vdpResearch bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von vdpResearch beruhen.

11 Datenschutz, Referenzen, Vertraulichkeit

11.1 Der Kunde ist für die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe und Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten seiner Mitarbeiter und der sonstigen Betroffenen im Zusammenhang mit der Nutzung des SaaS-Service verantwortlich.

11.2 Soweit vdpResearch im Rahmen der Erbringung des SaaS-Service personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet, wird vdpResearch im Auftrag des Kunden tätig. vdpResearch wird die personenbezogenen Daten daher nur im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungserbringung oder anderer schriftlicher Weisungen des Kunden und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten. Die Einzelheiten der Auftragsverarbeitung werden die Parteien in einer gesonderten „Vereinbarung über eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag“ festlegen.

11.3 Sollte im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung des SaaS-Vertrages eine Kommunikation per E-Mail oder eine Nutzung eines Projekt- und Kollaborationsportals erfolgen, wird keine Partei Ansprüche aus dem Umstand herleiten, dass E-Mail-Nachrichten einschließlich Anhängen von Dritten gelesen, verändert, verfälscht werden, verloren gehen oder mit Viren befallen sein können oder dass Informationen aufgrund von geplanten und kommunizierten Wartungsarbeiten an dem Projekt- und Kollaborationsportal nicht verfügbar sein können. Wenn der Kunde es wünscht, werden sich der Kunde und vdpResearch über ein gemeinsames Verschlüsselungsverfahren verständigen.

11.4 vdpResearch ist berechtigt, auf die Vertragsbeziehung zum Kunden in geeigneter Form in Broschüren und Publikationen (bspw. Referenzlisten) hinzuweisen. Sollte der Kunde damit nicht einverstanden sein, wird er vdpResearch entsprechend darauf schriftlich hinweisen.

11.5 Unbeschadet der Regelungen in Ziffer 4 sowie der weiteren Regelungen der Ziffer 11, sind die Parteien verpflichtet, die ihnen aufgrund des SaaS-Vertrages von der jeweils anderen Partei zugänglich gemachten vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur zum Zwecke der Durchführung des SaaS-Vertrages zu verwenden sowie angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die vertraulichen Informationen zu schützen. Das beinhaltet insbesondere, Schutzmaßnahmen in einer Art und Weise zu ergreifen, wie sie zum Schutz eigener vertraulicher Informationen angewendet werden, in jedem Fall jedoch nicht mit geringerer als der angemessenen Sorgfalt. Als vertrauliche Informationen (ob schriftlich, elektronisch, mündlich, digital verkörpert oder in anderer Form) gelten insbesondere:

  • Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG);
  • Herstellungs- und Produktionsprozesse, Erfindungen, Produkte, Identitäten von geschäftlichen Kontakten, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Preise, Konditionen, Personalangelegenheiten;
  • Quellcodes, Objektcodes, Programmdokumentationen und sonstige technische Grundlagen von durch oder im Auftrag der Parteien entwickelter Software;
  • Jegliche Unterlagen und Informationen, die Gegenstand technischer und organisatorischer Geheimhaltungsmaßnahmen sind und ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus der Art der Informationen oder den Umständen ihrer Offenlegung ergibt.

Keine vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die

  • der Öffentlichkeit bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitspflicht werden;
  • der anderen Partei bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitspflicht nachweislich bekannt waren;
  • einer Partei von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitspflicht offengelegt wurden;
  • von der anderen Partei nachweislich unabhängig erarbeitet wurden;
  • von der offenlegenden Partei schriftlich zur Offenlegung freigegeben wurden; oder
  • aufgrund von anwendbarem Recht, durch Aufforderung einer Behörde und/oder eines Gerichts offengelegt werden müssen.

11.6 Der Kunde wird die vertraulichen Informationen ausschließlich denjenigen Mitarbeitern zugänglich machen, die der Kunde zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsrechte einsetzt. Die eingesetzten Mitarbeiter sind zur Einhaltung der Vertraulichkeitspflichten entsprechend den Regelungen der Ziffer 11.5 schriftlich zu verpflichten, soweit diese nicht gesetzlich oder auf Grund schon bestehender vertraglicher Verpflichtungen zur Verschwiegenheit im vergleichbaren Umfang verpflichtet sind.

12 Laufzeit und Kündigung, Datenlöschung, Unterbrechung des SaaS-Service

12.1 Soweit im SaaS-Vertrag nicht abweichend vereinbart, hat der SaaS-Vertrag eine Mindestlaufzeit bis zum Ende des auf den Vertragsschluss folgenden vollen Kalenderjahres. Danach verlängert sich der SaaS-Vertrag jeweils um ein (1) weiteres Kalenderjahr, sofern er nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit bzw. des jeweiligen Verlängerungsjahres gekündigt wird.

12.2 Jede Partei ist berechtigt, den SaaS-Vertrag jederzeit nach § 314 BGB aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der anderen Partei die Fortsetzung des SaaS-Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann („wichtiger Grund“). Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist. Ein wichtiger Grund, der vdpResearch zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn

  • der Kunde sich mit der Zahlung der Vergütung in Verzug befindet und trotz Mahnung keine Zahlung leistet, oder
  • die Erbringung des SaaS-Service gegen gesetzliche oder regulatorische Vorgaben verstößt.

12.3 Nach Zugang einer Kündigung von vdpResearch oder nach einer Eigenkündigung des Kunden wird der Kunde unverzüglich dafür Sorge tragen, dass seine mit dem SaaS-Service verwalteten Daten spätestens bei Beendigung des SaaS-Vertrages gesichert und auf ein System des Kunden migriert werden. Ein nach Beendigung des SaaS-Vertrages für den Kunden notwendiger Übergangszeitraum, um die mit dem SaaS-Service verwalteten Daten zu migrieren, bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit vdpResearch. Auf Anfrage und gegen gesonderte Vergütung unterstützt vdpResearch den Kunden im Rahmen der Migration. Nach Ablauf des vereinbarten Übergangszeitraums wird vdpResearch die Daten des Kunden entsprechend den gesetzlichen Verpflichtungen löschen.

12.4 vdpResearch ist berechtigt, den Zugang des Kunden zum SaaS-Service vorübergehend oder dauerhaft zu sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Kunde gegen die vertraglichen Pflichten des SaaS-Vertrages, insbesondere Zahlungsverzug, Verletzung des vereinbarten Nutzungsumfangs oder sonstige vereinbarte Bedingungen von vdpResearch Unterauftragnehmern und/oder geltendes Recht verstößt bzw. verstoßen hat, oder wenn vdpResearch ein sonstiges berechtigtes Interesse an der Sperrung hat. Bei der Entscheidung über eine Sperrung wird vdpResearch die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen und eine Sperrung vorab mit einem angemessenen Vorlauf schriftlich androhen. Im Einzelfall kann eine Sperrung auch ohne vorherige Androhung von vdpResearch vorgenommen werden, um die von vdpResearch mit der Sperrung verfolgten berechtigten Interessen zu wahren, soweit eine vorherige Androhung gesetzlich oder aus anderen rechtlichen Gründen nicht erforderlich ist. Die Sperrung des Zugangs zum SaaS-Service gilt nicht zugleich als Kündigung des SaaS-Vertrages. Die Zugangssperrung ohne Kündigung kann vdpResearch nur für eine angemessene Frist, maximal drei (3) Monate, aufrechterhalten. Der Anspruch von vdpResearch auf Zahlung der Vergütung für den SaaS-Service bleibt während der Sperrung unberührt bestehen. Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Zugangs, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.

13 Nutzung eines kostenlosen SaaS-Service

13.1 Soweit vdpResearch dem Kunden einen SaaS-Service kostenlos zur Nutzung überlässt, z.B. für einen befristeten Testzeitraum, gelten hierfür die nachfolgenden, abweichenden Regelungen zu Mängelansprüchen und Haftung:

13.2 vdpResearch haftet bei Sachmängeln für unmittelbare Mangelschäden, die dem Kunden entstehen, weil dem Kunden ein Sachmangel des SaaS-Service arglistig verschwiegen wurde und bei Mangelfolgeschäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln von vdpResearch beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung für Sachmängel ist ausgeschlossen.

13.3 vdpResearch haftet bei Rechtsmängeln nur für Schäden, die dem Kunden entstehen, weil dem Kunden ein Rechtsmangel des SaaS-Service arglistig verschwiegen wurde. Eine darüberhinausgehende Haftung für Rechtsmängel ist ausgeschlossen.

13.4 vdpResearch haftet im Übrigen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt jedoch unberührt.

14 Änderung der AVB-SaaS und der Produktbeschreibung, Schlussbestimmungen

14.1 Für den Fall von Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung, Änderungen bei den von vdpResearch an den Kunden weiterzugebenden Bedingungen von Unterauftragnehmern oder Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse behält sich vdpResearch vor, die AVB-SaaS und/oder die Produktbeschreibung nach Maßgabe der folgenden Regelung in Bezug auf den SaaS-Vertrag mit dem Kunden zu ändern, sofern dadurch nicht für das Äquivalenzverhältnis zwischen den Parteien wesentliche Inhalte des SaaS-Vertrages geändert werden und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. vdpResearch wird die Änderung der AVB-SaaS und/oder der Produktbeschreibung dem Kunden schriftlich mitteilen. Wenn der Kunde gegenüber vdpResearch der Änderung nicht schriftlich binnen sechs (6) Wochen nach Zugang der Mitteilung widerspricht, gilt die Änderung als genehmigt und es ist für den zwischen vdpResearch und dem Kunden bestehenden SaaS-Vertrag ab diesem Zeitpunkt die geänderte Fassung der AVB-SaaS bzw. der Produktbeschreibung maßgeblich. Auf diese Folge wird vdpResearch den Kunden bei Mitteilung der Änderung ausdrücklich hinweisen. Für den Fall, dass der Kunde die Änderung nicht akzeptiert, sind sowohl vdpResearch als auch der Kunde dazu berechtigt, den SaaS-Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu kündigen.

14.2 Änderungen und Ergänzungen des SaaS-Vertrages sowie sonstige Erklärungen im Zusammenhang mit dem SaaS-Vertrag, die eine Rechtsfolge auslösen (z.B. Fristsetzungen, Kündigungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform gemäß § 126b BGB. Eine Übermittlung per E-Mail oder über andere elektronische Kommunikationsmittel ist ausreichend, sofern die Erklärung eindeutig ist und der Zugang beim Empfänger nachgewiesen werden kann.

14.3 Sollte eine Bestimmung dieser AVB-SaaS oder des SaaS-Vertrages ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im SaaS-Vertrag oder seinen Ergänzungen herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

15 Anwendbares Recht

15.1 Diese AVB-SaaS unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vorschriften des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.


Wir nutzen Cookies und Scripts auf unserer Website. Einige davon sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und dein Nutzererlebnis mit ihr zu verbessern. Die Widerrufsmöglichkeit befindet sich im Footer unter Datenschutz-Einstellungen und in der Datenschutzerklärung.

 
Individuell anpassen. Individuell anpassen.
Alle Akzeptieren